Jeder Unternehmer oder Geschäftsführer sollte sich Gedanken über die Zukunft seines Unternehmens machen und diese in einer Planung darstellen können. Eine Fortbestandsprognose als Insolvenzprophylaxe sollte hier eingesetzt werden.
Viele Unternehmer (er)kennen die Realität nicht oder verdrängen diese. In der Bilanz wird meistens das Unternehmen schön gerechnet. Im Fall einer Insolvenz ist dieses „nicht hinschauen“ fatal. Beim Gang zum Insolvenzrichter ist die Frage nach der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns essenziell.
Fortbestandsprognose
Für das Vorliegen von Krisenindizien, die die Erstellung einer Fortbestehensprognose dringlich erscheinen lassen, können folgende beispielhafte Situationen/Ursachen angesehen werden:
Liegen Krisenzeichen wie hier beispielhaft angeführt vor, so liegt die Last der Darlegung einer positiven Fortbestehensprognose bei der Geschäftsführung. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Insolvenzantragspflicht in einem Prozess wegen Insolvenzverschleppung.
Die Insolvenzverschleppung führt sowohl zu einer Innenhaftung der Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder (§ 25 GmbHG, § 84 AktG) und allenfalls auch der Aufsichtsratsmitglieder (§ 33 GmbHG, § 99 AktG) gegenüber der Gesellschaft, wobei hier der aus der weiteren Fortführung des Unternehmens entstandene Schaden – die daraus resultierende weitere Vermögensverringerung – zu ersetzen ist (diese Haftung kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden), als auch zu einer Außenhaftung gegenüber den geschädigten Gläubigern (§ 1311 ABGB iVm § 69 IO). Strafrechtlich ist die Insolvenzverschleppung als solche – anders als in § 159 StGB aF – nicht mehr pönalisiert, nach dem nunmehrigen Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB idF der Kridastrafrechtsreform 2000, BGBl I 2000/58) müssen hingegen noch bestimmte – in § 159 Abs. 5 StGB taxativ aufgezählte – kridaträchtige Handlungen dazukommen.
Leitfaden Fortbestehensprognose, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, WKO 2016 S. 8
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